Allgemeine Geschäftsbedingungen

der LAUDA DR. R. WOBSER GMBH & CO. KG

Stand Januar 2023

1. Allgemeines

1.1 (Geltungsbereich) Diese Verkaufsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

1.2 (Kollidierende Bedingungen, Vertragsänderungen) Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3 (Änderungsvorbehalt) Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserun-gen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten.

1.4 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist unzulässig, es sei denn, sie erfolgt mit Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) begründen.

1.5 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Werk in Lauda-Königshofen. Für unsere Geschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht in Tauberbischofsheim/Mosbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Lieferung, Versandkosten, Gefahr

2.1 Teillieferungen sind – soweit für den Kunden zumutbar – zulässig.

2.2 Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

2.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung verpackt und zur Abholung bereit gestellt wurde (Incoterms 2020 „ex works“). 

3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Lieferfristen oder Termine haben zur Voraus-setzung, dass der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen und Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen oder Produktionsfreigaben rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet sowie alle ihm sonst obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt.

3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Höhere Gewalt sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungs-zeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen. Wir werden den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse informieren.

3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

3.4 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 Prozent und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 Prozent des Wertes unserer Lieferung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist außer bei Vorsatz unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.5 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten analog für Installations- oder Montagefristen. Eine solche Frist beginnt erst, wenn sämtliche vorbereitenden Arbeiten des Kunden abgeschlossen sind.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise oder das entsprechende Angebot.

4.2 Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Kosten durch die Einlösung von Schecks und durch LCs sowie Überweisungsgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

4.3 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.

4.4 Installations- oder Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren Stundensätzen gesondert ab.

5. Installation, Montage

5.1 Die Verkehrssicherungspflicht am Installations- oder Montageort trägt der Kunde. Er hat uns eine unfallfreie Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört die Be-achtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

5.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Installations- oder Montagearbeiten sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Der Kunde ist – auf seine Kosten – insbesondere verpflichtet:

a) zum Herrichten des Installations- oder Montageortes für eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten;
b) zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen;
c) zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge und Bedarfsgegenstände und gegebenenfalls entsprechend definierter Anforderungen vorbereitete betriebsbereite PCs;
d) zum Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montage-teile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie
e) zur sonstigen Unterstützung unserer Monteure soweit sachlich geboten.

6. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

6.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterveräußern und nur unter der Bedingung, dass das Eigentum auf seinen Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen.

6.3 Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.

6.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 6.2) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 6.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

6.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6.6 Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er wird ausdrücklich erklärt.

6.7 Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.

7. Mängel- und Ersatzansprüche, Verjährung

7.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware/Leistung bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung richtet sich nach der vereinbarten Spezifikation, Produkt-/Leistungsbeschreibung oder Betriebsanleitung.

Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.

7.2 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde zusätzlich sofort beim Überbringer anzumelden. Die Prüf- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Produktsicherheit. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

7.3 Im Falle der berechtigten Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung (Verschleiß).

7.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen außer im Fall von An-sprüchen aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6 Setzt der Kunde die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen Stoffen ein, muss er uns vor der Übersendung an uns über diese Stoffe aufklären. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, die Lieferware zu reinigen. Ggf. erforderliche Kosten für Dekontamination/Reinigung und Entsorgung können wir dem Kunden in Rechnung stellen.

7.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.

Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

Etwaige Rückgriffsansprüche gem. § 445a BGB verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung an den Kunden.

Die Einschränkungen der Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7.8 Im Fall einer grob fahrlässig oder vorsätzlich unberechtigten Mängelrüge können wir vom Kunden angemessenen Ersatz unserer hierdurch bedingten Untersuchungs- und/oder Nacherfüllungskosten verlangen.

8. Produkthaftung

8.1 Der Kunde verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Produktbeobachtung. Hierzu gehört insbesondere die inhaltliche Prüfung der Gebrauchsanweisungen und sonstigen technischen Dokumentation hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit Sicherheitsvorschriften der Zielländer.

8.2 Der Kunde versorgt die Endkunden mit allen zur Verwendung der Lieferware oder neuer Produkte, die durch Veränderung der Lieferwaren oder ihre Verbindung mit nicht von uns gelieferten Gegenständen durch den Kunden entstanden sind, erforderlichen Warnungen und Hinweisen.

8.3 Der Kunde hat uns unverzüglich über seine die Produktsicherheit betreffenden Erkenntnisse im Zusammenhang mit unserer Lieferware zu informieren, besonders über Schadensfälle oder die Produktsicherheit betreffende Reklamationen.

9. Entsorgung

Der Kunde übernimmt auf eigene Kosten die Pflicht, unter das Elektrogesetz fallende Altgeräte nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und stellt uns von der Rücknahmepflicht des Herstellers und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

10. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

10.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

10.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns bei Verschulden alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

10.3 Der Kunde darf unsere Lieferwaren nicht verändern, nicht mit anderen Gegenständen verbinden oder kombinieren oder nicht sonst wie verwenden, wenn dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden können. Der Kunde stellt uns bei Verschulden von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch Verwendungen des Kunden i.S.v. Satz 1 erheben, und ersetzt uns hierdurch verursachte Kosten.

10.4 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

© www.lauda.de / Copyright 2023, LAUDA DR. R. WOBSER GMBH & CO. KG , Lauda-Königshofen, Deutschland

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