7.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware/Leistung bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produkt-/Leistungsbeschreibung oder Betriebsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben, insbesondere in Vorgesprächen, Werbung oder in Bezug genommenen industriellen Normen, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.
7.2 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Die Prüf- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Produktsicherheit. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7.3 Im Falle der berechtigten Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung (Verschleiß).
7.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen außer im Fall von Ansprüchen aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6 Setzt der Kunde die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen Stoffen ein, muss er uns vor der Übersendung an uns über diese Stoffe aufklären. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, die Lieferware zu reinigen. Ggf. erforderliche Kosten für Dekontamination/Reinigung und Entsorgung können wir dem Kunden in Rechnung stellen.
7.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
Etwaige Rückgriffsansprüche gem. § 445a BGB verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung an den Kunden. Die Ablaufhemmung nach § 445 b BGB endet spätestens drei Jahre nach Ablieferung an den Kunden.
Die Einschränkungen der Verjährungs- und Ablaufhemmungsfristen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
7.8 Im Fall einer grob fahrlässig oder vorsätzlich unberechtigten Mängelrüge können wir vom Kunden angemessenen Ersatz unserer hierdurch bedingten Untersuchungsund/oder Nacherfüllungskosten verlangen.