4.1 Zusätzlich zu den in Liefervertrag, Angebot und/oder Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen gelten für die Bestimmung der Beschaffenheit der Vertragsprodukte/Leistungen die betreffenden Angaben des Lieferanten in seinen Prospekten, Katalogen und anderen uns zugänglichen Schriftstücken sowie in seiner Werbung als vereinbart. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört ferner, dass die Vertragsprodukte/Leistungen dem Stand der Technik, meisterhafter Werkstattarbeit, den getroffenen Vereinbarungen, dem vorgesehenen Verwendungszweck, der vereinbarten und bemusterten Ausstattung, der erforderlichen Produktsicherheit und den jeweils gültigen einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften entsprechen.
4.2 Der Lieferant hat eine sorgfältige - auch auf Produktsicherheit erstreckte - Qualitäts- und Warenausgangskontrolle unter Beachtung der einschlägigen Normen durchzuführen.
4.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Annahme oder Bezahlung der Vertragsprodukte/Leistungen bedeuten kein Anerkenntnis ihrer Mängelfreiheit. Diese erfolgen stets unter Vorbehalt.
4.4 Wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Mängel/Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
4.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche in drei Jahren. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren unsere Mängelansprüche in sechs Jahren. Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang (Ablieferung bei Kaufverträgen, Abnahme bei Werkleistungen).
4.6 Haftungsbeschränkungen in AGB des Lieferanten sind unwirksam.